Ein Nachlasspfleger wird vom zuständigen Nachlassgericht dann eingesetzt, wenn die Erben unbekannt sind, die Annahme der Erbschaft ungewiss ist oder sogar schon ausgeschlagen wurde oder ein sonstiges Sicherungsbedürfnis besteht.
Eine Nachlasspflegschaft übernimmt dann eine natürliche Person, die dann vom Nachlassgericht als geeignet angesehen wird die Sicherung und die Verwaltung der Erbschaft für die unbekannten Erben solange zu übernehmen, bis die endgültigen Erben bekannt sind, Erst dann wird die Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht wieder aufgehoben.
Der Nachlasspfleger hat die Vermögensinteressen der (unbekannten) Erben wahrzunehmen. Dabei setzt das Gericht den Wirkungskreis, in dem der Nachlasspfleger tätig werden soll, je nach Einzelfall fest.
Der Nachlasspfleger wickelt Verträge ab, kann Besitzübergaben der Nachlasswohnungen vornehmen und verhandelt mit den Nachlassgläubigern und muss ggf. auch ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
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